Rechtsprechung / Arbeitsgericht Cottbus / 2012
Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 19.09.2012 – 2 Ca 564/12
2. Kammer
Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.03.012 aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.699,45 Euro.
Tatbestand§
Die Parteien streiten zuletzt über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters.
Die am Geburtsdatum geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Insolvenzschuldnerin, einem ehemals bundesweit tätigen Drogeriemarktunternehmen, als Verkäuferin beschäftigt. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses ist streitig. Die Klägerin trägt vor, Beginn des Arbeitsverhältnisses sei bereits am 01. September 1985 gewesen. Die Insolvenzschuldnerin führte die Klägerin seit dem 17. April 1991 als Arbeitnehmerin.
Die Klägerin war zuletzt in der Verkaufsstelle in A.xxx eingesetzt. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen betrug 1.233,15 Euro.
Die Struktur der Arbeitnehmervertretungen für die Insolvenzschuldnerin ist durch einen Tarifvertrag gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG geregelt. Danach werden die Betriebsräte bezirksbezogen errichtet. Die einzelnen Betriebsratsgremien entsenden Vertreter in sogenannten Regionalkonferenzen, die wiederum Vertreter in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Die Wahl der Betriebsräte erfolgte unternehmensübergreifend für die Insolvenzschuldnerin und die weitere Insolvenzschuldnerin, die Firma B.xxx. Für den Betriebsratsbezirk, in dem die Filiale liegt, in der die Klägerin beschäftigt war, ist ein Betriebsrat gebildet.
Mit Schreiben vom 20. März 2012 hörte der Beklagte den örtlichen Betriebsrat zu den geplanten Kündigungen an und übersandte zwei Listen, in denen jeweils die zu kündigenden Arbeitnehmer und die weiter zu beschäftigenden Arbeitnehmer mit ihren Sozialdaten aufgeführt waren. Der Betriebsrat hat zu den Kündigungen keine Stellungnahmen abgegeben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 23. Januar 2012 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin berufen. Mit weiterem Beschluss vom 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 28. März 2012 unterzeichneten der Insolvenzverwalter und der Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Die Klägerin befindet sich auf der Namensliste.
Am selben Tage reichte der Beklagte bei der Agentur für Arbeit in Ulm eine Massenentlassungsanzeige ein.
Mit Schreiben vom 28. März 2012, der Klägerin am 31. März 2012 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. Juni 2012 und stellte die Klägerin von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die ausgesprochene Kündigung. Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Klägerin rügt die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Interessenausgleich. Auch bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass der Interessenausgleich mit der Namensliste eine feste Einheit bilde.
Die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft erfolgt, weil bereits der in Bezug genommene Personenkreis nicht richtig sei. Außerdem sei die Klägerin sozial schutzbedürftiger als die Arbeitnehmerinnen: C.xxx, D.xxx, E.xxx, F.xxx, G.xxx, H.xxx, J.xxx, K.xxx, L.xxx, M.xxx, N.xxx, O.xxx, P.xxx, Q.xxx, R.xxx und S.xxx.
Der pauschale Vortrag, wonach der Beklagte eine ausgewogene Personalstruktur habe schaffen wollen, sei nicht nachvollziehbar und nicht substantiiert.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012 nicht beendet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Interessenausgleich sei mit der Namensliste fest verbunden und stelle eine Einheit dar. Das Gesamtwerk sei auch verleimt und durch Vertreter auf jeder einzelnen Seite paraphiert worden.
Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß entsprechend § 125 InsO erfolgt. Sie sei über den jeweiligen Betriebsratsbezirk erstreckt worden und habe, da die Insolvenzschuldnerin und die weitere Insolvenzschuldnerin, die Firma B.xxx einen gemeinsamen Betrieb bildeten, unternehmensübergreifend stattgefunden. Es seien die Verkäuferinnen, die Verkaufsstellenverwalterinnen und Stundenkräfte sowie geringfügig Beschäftigte in Vergleichsgruppen geteilt worden. Die Sozialdaten seien in der Weise gewichtet worden, als pro Beschäftigungsjahr und Lebensalter je einen Punkt und für jede Unterhaltspflicht 4 Punkte vergeben wurden. Die Klägerin hätte danach 68 Punkte.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A) Die Klage ist begründet. Die Kündigung des Beklagten vom 28. März 2012 ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Kündigung ist sozialwidrig nach § 1 KSchG, § 125 InsO.
I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die Klägerin ist länger als sechs Monate bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt gewesen. Der Beklagte beschäftigt auch mehr als zehn Arbeitnehmer, vergleiche §§ 1, 23 KSchG. Die Klägerin hat die Klage auch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, nämlich am 19. April 2012, beim Arbeitsgericht Cottbus erhoben.
II. Die Kündigung ist nicht durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt. Denn die Sozialauswahl war grob fehlerhaft im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 InsO.
1. Da § 113 InsO keinen selbständigen Kündigungsgrund der Insolvenz enthält, verbleibt es dabei, dass das Kündigungsschutzgesetz auch bei der Kündigung nach § 113 InsO zu beachten ist. Bei einem wirksamen Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste zwischen dem Insolvenzverwalter und der zuständigen Arbeitnehmervertretung wird gemäß § 125 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 InsO vermutet, dass die Kündigung der in der Namensliste bezeichneten Arbeitnehmer auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 KSchG bedingt ist.
2. Nach § 125 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 InsO kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer im Falle eines wirksamen Interessenausgleichs mit Namensliste nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Die gesetzliche Regelung reduziert den Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer vom Insolvenzverwalter erklärten betriebsbedingten Kündigung. Mit der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf grobe Fehler wird zugleich der Prüfungsmaßstab gesenkt und der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers bei der sozialen Auswahl zugunsten einer vom Insolvenzverwalter und der zuständigen Arbeitnehmervertretung vereinbarten betrieblichen Gesamtlösung erweitert. Grob fehlerhaft im Sinne des § 125 InsO ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich, insbesondere bei der Gewichtung der Auswahlkriterien jede Ausgewogenheit vermissen lässt, BAG vom 20.09.2006 – 6 AZR 249/05, Juris. Grobe Fehlerhaftigkeit ist nach der Rechtsprechung des BAG insbesondere auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Absatz 3 Satz 2 KSchG seine betrieblichen Interessen offensichtlich überdehnt hat oder der Arbeitgeber die sozialen Belange des zu kündigenden Arbeitnehmers überhaupt nicht abgewogen hat, vergleiche BAG vom 12.04.2002 – 2 AZR 706/00, AP Nr. 56 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegende Sozialauswahl des Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat als grob fehlerhaft einzustufen. Vorliegend haben die Betriebsparteien entschieden, Frau P.xxx nicht zu kündigen. Frau P.xxx ist jedoch etwa gleich alt wie die Klägerin. Sie ist aber sechs Jahre kürzer im Betrieb als die Klägerin. Beide haben eine Unterhaltsverpflichtung. Offensichtlich haben die Betriebsparteien die Interessen der beiden Arbeitnehmer nicht abgewogen. Welche Erwägungen für den Verbleib der Arbeitnehmerin P.xxx sprachen, hat der Arbeitgeber nicht dargelegt. Die einzige Erwägung, die der Beklagte für seine Sozialauswahlentscheidung anführt, ist die ausgewogene Personalstruktur. Da aber beide Arbeitnehmerinnen nahezu gleich alt sind (1 Jahr), liegen diese Erwägungen hier offensichtlich nicht vor.
Bisher hat das BAG lediglich zu einer Abweichung von einem Sozialpunkt oder 1,5 Sozialpunkten Stellung genommen und ausgeführt, dass diese Abweichung jedenfalls noch nicht grob fehlerhaft sei, vergleiche BAG vom 12.03. 2009 – 2 AZR 418/07, Juris. Vorliegend ist jedoch eine Abweichung von fünf Punkten gegeben, die der Arbeitgeber jedenfalls nicht mit der ausgewogenen Personalstruktur zu begründen vermag.
Legt man diese Grundsätze zugrunde, ist die streitgegenständliche Kündigung schon deswegen als sozialwidrig und damit unwirksam anzusehen, weil der Beklagte nicht erklärt hat, aus welchen Gründen heraus die Arbeitnehmerin P.xxx weiterbeschäftigt werden soll, während die Klägerin gekündigt wird. Berücksichtigt werden muss dabei auch, dass sämtliche Arbeitnehmerinnen im Bereich von 78 Punkten bis 28 Punkten bei den Sozialpunkten lagen. Die große Masse aller Arbeitnehmerinnen hatte Sozialpunkte zwischen 60 und 70 Punkten. Hierbei fällt eine Differenz von 5 Punkten stark ins Gewicht.
III. Die Kammer brauchte keine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Kündigung wegen einer nicht korrekt erfolgten Massenentlassungsanzeige oder wegen eines nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Interessenausgleichs unwirksam ist.
B) Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 3 ZPO. 42 Absatz 3 Satz 1 GKG. Demgemäß war ein dreifaches Bruttomonatsentgelt der Klägerin als Streitwert zugrunde zu legen.