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Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 10.04.2018 – 6 Ca 9078/17
6. Kammer · ECLI:DE:ARBGCOT:2018:0410.6CA9078.17.00
Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.12.2016 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.757,78 € brutto sowie die Pauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 306,42 € brutto vom 01.05.2016 bis 31.05.2016, aus 612,84 € brutto vom 01.06.2016 bis 30.06.2016, aus 919,26 € brutto vom 01.07.2016 bis 31.07.2016, aus 1.225,68 € brutto vom 01.08.2016 bis 31.08.2016, aus 1.532,10 € brutto vom 01.09.2016 bis 30.09.2016, aus 1.838,52 € brutto vom 01.10.2016 bis 31.10.2016, aus 2.144,94 € brutto vom 01.11.2016 bis 30.11.2016, aus 2.451,36 € brutto vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 sowie aus 2.757,78 € brutto seit dem 01.01.2017 zu bezahlen.
3. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger über den Nachzahlungsbetrag von 2.757,78 € brutto eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 2.757,78 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers im Rahmen der Entgeltgruppe 13.
Der Kläger war vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 befristet als Teilzeitbeschäftigter mit einer Wochenstundenzahl von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als akademischer Mitarbeiter gemäß § 49 BbgHG an der B. ... im Bereich Stadt- und Regionalplanung des Fachgebiets Stadtplanung und Raumgestaltung der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung beschäftigt. Der Kläger erhielt Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung TV-L. Die Beklagte ordnete den Kläger der Stufe 2 gemäß § 16 Absatz 2 TV-L zu.
Der Kläger war zuvor in der Zeit vom 15. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der B. ... beschäftigt. In dieser Zeit war der Kläger zuletzt der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 zugeordnet.
In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2015 war der Kläger als Projektleiter bei der I. ..., einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, beschäftigt. Dort war er in die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 eingruppiert und zugeordnet.
Nach einer Einschätzung des Vorgesetzten des Klägers in einer Mail an eine Mitarbeiterin der Personalabteilung vom 17. März 2016 verfügt der Kläger über einschlägige Berufserfahrung im Sinne des TV-L. In der Mail heißt es wörtlich:
„Vorab ist anzumerken, dass Herr Xxx wohl bei der I. ... als auch bei der S. ... in Potsdam einschlägige Berufserfahrung erworben hat. Die Tätigkeiten bei der I. ... sind hinsichtlich des Aufgabenzuschnitts und des Niveaus zumindest gleichwertig – meines Erachtens sogar höherwertig – als die Aufgaben eines akademischen Mitarbeiters gewesen. Seine dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen stellen Qualifikationen dar, die für die neue Tätigkeit an meinem Lehrstuhl erforderlich sind. …“
Der Kläger machte fristgerecht die entsprechende Zuordnung in die Stufe 4 der Entgeltgruppe schriftlich geltend.
Mit seiner am 15. September 2017 beim Arbeitsgericht Cottbus erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Feststellung der korrekten Stufenzuordnung sowie die Zahlung des Differenzbetrages und die Abrechnung hierüber.
Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land habe ihn zu Unrecht der Stufe 2 zugeordnet. Vorbeschäftigungszeiten des Klägers bei der B. ... und auch bei der I. ... seien mit zu berücksichtigen. Ihm stünde deshalb Vergütung nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 zu. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 40 Nr. 5 zu § 16 TV-L. Diese verdränge vollständig die Regelung des § 16 TVL einschließlich der dazugehörigen Protokollnotizen.
Außerdem trägt der Kläger vor, der Projektleiter M. sei aus den Gründen der Projektbefristung notwendig auf die befristete Mitarbeit des Klägers angewiesen, so dass auch die Regelung 2 des § 40 Nr. 5 TV-L zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt, unter Klagerücknahme im Übrigen,
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.12.2016 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten.
2. Das beklagte Land wird demzufolge verurteilt, an den Kläger 2.757,78 € brutto sowie die Pauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 306,42 € brutto vom 01.05.2016 bis zum 31.05.2016, aus 612,84 € brutto vom 01.06.2016 bis 30.06.2016, aus 919,26 € brutto vom 01.07.2016 bis 31.07.2016, aus 1.225,68 € brutto vom 01.08.2016 bis 31.08.2016, aus 1.532,10 € brutto vom 01.09.2016 bis 30.09.2016, aus 1.838,52 € brutto vom 01.10.2016 bis 31.10.2016, aus 2.144,94 € brutto vom 01.11.2016 bis 30.11.2016, aus 2.451,36 € brutto vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 sowie aus 2.757,78 € brutto seit dem 01.01.2017 zu bezahlen.
3. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger über den Nachzahlungsbetrag von 2.757,78 € brutto eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Auffassung, die Regelung des § 40 Nr. 5 verdränge nicht vollständig die Vorschrift des § 16 Absatz 2 mit der entsprechenden Protokollnotiz. Die Protokollnotiz sehe auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ab der Entgeltgruppe 13 eine Spezialregelung zur Frage der anzuerkennenden vorherigen Arbeitsverhältnisse vor. Diese werde von § 40 Nr. 5 nicht verdrängt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A) Die Klage ist zulässig und begründet. Die beiden ersten Klageanträge sind zwar doppelt, dies ist jedoch unschädlich. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 13 TV-L in der Stufe 4. Das beklagte Land hat den nachzuzahlenden Betrag zu verzinsen und hierüber auch Abrechnung zu erteilen.
I. Zulässigkeit der Klage
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Absatz 1 ZPO sind gewahrt. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung der Vergütung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Die Stufenzuordnung des Klägers wird mit dem Feststellungsurteil zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen.
Auch die Leistungsklage ist zulässig. Sie konkretisiert den zu zahlenden Betrag und hat die Zinsforderung hierauf zum Gegenstand.
II. Begründetheit der Klage
1. Anspruch auf Vergütung nach EG 13 Stufe 4 (Klageanträge 1 und 2)
Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten. Der Anspruch beruht auf § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L in Verbindung mit den Protokollerklärungen zu § 16 in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L.
a) Anspruch nach § 16 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des § 40 Nr. 5 TV-L Satz 4
Der Kläger verfügte über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis. Seine Stufenzuordnung musste deshalb unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis erfolgen.
(1) Die einschlägige Berufserfahrung lag vor, weil die Aufgaben, die der Kläger sowohl bei der I. ... als auch bei der B. ... zu erledigen hatte, den im streitigen Arbeitsverhältnis übertragenen Aufgaben entsprachen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
(2) Die Arbeitsverhältnisse bei der I. ... und bei der B. ... waren auch vorige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 2 des § 16 TV-L. Die Protokollerklärung Nr. 3 regelt zwar ausdrücklich für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ab der Entgeltgruppe 13, dass ein vorheriges Arbeitsverhältnis nur bestehe, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen – hier streitigen – Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens zwölf Monaten bestand.
Allerdings gilt § 16 Absatz 2 TV-L nach § 40 Nr. 5 in folgender Fassung: Allen (in einem Arbeitsverhältnis) Beschäftigten in den Entgeltgruppen 13 bis 15 werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt.
Diese Regelung ist eine Spezialregelung zu der gesamten Regelung des § 16 Absatz 2 TVL. Sie soll eine ergänzende Regelung für alle Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15 sein. Die Stufenzuordnung soll unter Anrechnung aller einschlägiger Berufserfahrung bei allen anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, unabhängig davon wie lang zuvor eine Unterbrechung zum jetzigen Arbeitsverhältnis bestand, erfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift des § 40 Nr. 5 ist eindeutig. Nach Satz 4 gilt für alle Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15, dass ihre einschlägige Berufserfahrung kumulativ anerkannt wird, sie muss nur in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden sein.
Da der Kläger zuletzt Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 zugeordnet war und 67 anzuerkennende Monate als wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet hat, erfolgt die Stufenzuordnung in dieser Stufe.
(3) Dem steht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2013 – 6 AZR 23/12, Juris, nicht entgegen. In dieser Entscheidung hatte sich das Bundesarbeitsgericht damit zu befassen, ob auch ein freies Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag ein voriges Arbeitsverhältnis im Sinne des § 16 in der Fassung des § 40 TV-L sein kann. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts lag überhaupt kein voriges Arbeitsverhältnis vor, dessen einschlägige Berufserfahrung für die Berechnung der Stufenzuordnung relevant sein könnte, weil die dortige Klägerin ausschließlich freie Mitarbeiterin war. Die Entscheidung nimmt auch nicht Bezug darauf, ob die Vorschrift des § 40 Nr.5 TV-L für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen eine Spezialregelung zu § 16 TV-L ist, die auch die Protokollerklärungen zu § 16 TV-L verdrängt.
b) Anspruch nach § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 Satz 6 Der Kläger hat auch Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4, weil die von ihm zuvor ausgeübte Tätigkeit für die im streitigen Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit förderlich war. Der Kläger war als Wissenschaftler notwendig, das Projekt war auf ihn angewiesen. Das hat das beklagte Land nicht bestritten. Der Kläger wurde durch das beklagte Land abgeworben, weil ein drittmittelgefördertes Projekt des Herrn M. ... Gefahr lief, nicht zeitgerecht abgeschlossen werden zu können. Der Kläger konnte auch nahtlos an seine bisherige Berufserfahrung anknüpfen.
Zu Recht meint der Kläger, das dem beklagten Land in Satz 6 des § 40 Nr. 5 eingeräumte Ermessen „kann der Arbeitgeber“ reduziert sich in diesem Fall auf null. Das beklagte Land hätte Ermessen überhaupt zunächst erst einmal ausüben müssen und begründen müssen.
c) Zinsanspruch
Nach § 288 Absatz 5 BGB hat der Kläger auch Anspruch auf Zahlung von 40 Euro. Das beklagte Land war in Verzug mit der Zahlung des geltend gemachten Betrages.
2. Anspruch auf Abrechnung des Nachzahlungsbetrages
Nach § 108 GewO hat der Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine Abrechnung in Textform. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Das ist jedoch unstreitig der Fall.
B) Die Kostenentscheidung folgt § 91 Absatz 1 ZPO. Das beklagte Land hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 46 ArbGG in Verbindung mit § 12 GKG und § 3 ZPO. Der Streitwert war in Höhe des begehrten konkret bezifferten Klageantrages zu bemessen.