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Arbeitsgericht Potsdam Urteil vom 14.01.2016 – 24 C 222/15

ECLI:DE:ARBGPOT:2016:0114.24C222.15.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 3.378,36 EUR festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, begehrt vom Beklagten Schadenersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages.

Der Beklagte vertrat die bei der Klägerin rechtschutzversicherte u. a. in einem Arrestverfahren vor dem Amtsgericht Wedding zum AZ.: 14 C 1001/14.

Zum genannten Aktenzeichen schlossen die dortige Arrestklägerin und die Arrestbeklagte vor dem Amtsgericht Wedding am 28.03.2014 einen Vergleich. In diesem Vergleich heißt es unter Ziffer 3 u. a.:

„Die Arrestklägerin verzichtet ferner ausdrücklich auf die Rechte aus der unter Ziffer III. des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 26.02.2014 zum Geschäftszeichen 14 C 1001/14 angeordneten Forderungspfändung gegenüber dem Drittschuldner und gibt die gepfändeten Forderungen frei.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleiches wird auf diesen verwiesen (vgl. Anlage K1, Bl. 12 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 11.04.2014 schrieb der Beklagte die Bank an und verwies auf den vor dem Amtsgericht Wedding geschlossenen Vergleich und forderte die Bank auf, die Konten seiner Mandantin freizugeben.

Die Bank lehnte dies mit Schreiben vom 11.04.2014 unter Verweis auf § 843 ZPO ab.

Der Beklagte beantragte namens seiner Mandantin vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Berlin wies den Antrag mit Beschluss vom 17.04.2014 zurück. Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus, dass eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliege und die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert sei. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf diesen verwiesen (vgl. Anlage K2, Bl. 15 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 29.05.2014 begehrte der Beklagte von der Klägerin Deckungszusage für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Klägerin zahlte an den Beklagten am 08.05.2014 eine Verfahrensgebühr von 1.250,27 EUR abzgl. des Selbstgehaltes, mithin insgesamt 1.100,27 EUR sowie am 12.05.2014 weitere 199,09 EUR und Gerichtskosten in Höhe von 2.079,00 EUR

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte seinen Anwaltsvertrag schlecht erfüllt habe, da er die Passivlegitimation nicht hinreichend vor Erlass der einstweiligen Verfügung geprüft habe und auch die Verzichtserklärung dem Drittschuldner nicht zugestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1.Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.378,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2015 zu zahlen;

2.Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 218,72 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass kein Pflichtenverstoß vorliege. Die Bank habe vielmehr zunächst den Antrag auf Freigabe der Konten aufgrund einer unzutreffende Rechtsansicht zurückgewiesen.

Die Bank hätte vielmehr auf Grund des vor dem AG Wedding erklärten Verzichts die Konten freigeben müssen.

Auch habe der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass er die Entscheidung des LG Berlin für fehlerhaft erachte und eine sofortige Beschwerde einzulegen gedenke. Allerdings habe die Bank die Konten vor einer Deckungszusage der Klägerin wieder freigegeben, so dass es auch keinen Grund mehr für eine einstweilige Verfügung gegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift sowie sonstige Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch gem. § 280 BGB zu.

Denn der Beklagte hat keine Pflichtverletzung begangen, in dem er vor dem LG Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Denn ausweislich der Kommentierung ist für die Verzichtswirkung eine Zustellung an den Drittschuldner nicht wesentlich und entfaltet allein auch keine Wirkung (vgl. Zöller, § 843 Rn. 3). Denn die Mandantin des Beklagten hatte gegen die Drittschuldnerin einen Anspruch auf Freigabe des begehrten Betrages aus war. Die Drittschuldnerin kann dies nicht unter Verweis auf die erfolgte Pfändung verweigern.

Dem steht nicht entgegen, dass in dem von der Klägerseite zitierten Kommentar eine Zustellung im Parteibetrieb für notwendig erachtet wird. Der Beklagte hat keine Pflichtverletzung vorgenommen, indem er einer in einem in der Praxis verwendeten Kommentar vertretenen Ansicht folgte. Dem Beklagten ist auch keine Pflichtverletzung vorzulegen, da er gegen die einstweilige Verfügung keine sofortige Beschwerde einlegte. Denn unbestritten hat die Drittschuldnerin während der laufenden Beschwerdefrist die Freigabeerklärung erbracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.