Rechtsprechung / BAG / 2001
BAG Urteil vom 21.03.2001 – 10 AZR 89/00
1. 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. August 1999 – 8 Sa 331/99 – wird zurückgewiesen.
2. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
3. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Weihnachtsgratifikation für die Jahre 1995 bis 1997.
4. Der Kläger war seit 1964 zunächst bei dem T Bayern e. V. (im Folgenden: T Bayern) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist im Zuge der rechtlichen Neuordnung der Unternehmensgruppe T Bayern Sachsen 1996 im Rahmen eines Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen.
5. Bei dem T Bayern bestand eine Betriebsvereinbarung vom 6. Dezember 1974 mit Wirkung ab 1. Januar 1975 über eine Vereinsbesoldungsordnung (im Folgenden: VBO 1974). Deren § 2 Ziff. 2 lautet: "Die Besoldung der Mitarbeiter erfolgt in Anlehnung an das für die Beamten des Bayerischen Staates geltende Besoldungsrecht oder auf Grund von Sondervereinbarungen."
6. Die VBO 1974 enthält einzelne Regelungen zur Zusammensetzung der Monatsvergütung, zur Abhängigkeit des Grundgehalts von der Besoldungsordnung und vom Besoldungsdienstalter und zu den für Grundgehalt, Ortszuschlag und Zulagen heranzuziehenden Tabellen. In § 5 Ziff. 5 VBO 1974 heißt es: "Die Tabellen für Grundgehalt (Anlage II), Ortszuschläge (Anlage III) sowie Stellenzulagen (Anlage IV) entsprechen denen für die Beamten des Bayerischen Staates und ändern sich in der gleichen Weise und zum gleichen Zeitpunkt."
7. § 10 Ziff. 2 VBO 1974 lautet: "Bei Änderung der für die Beamten des Bayerischen Staates geltenden Bestimmungen über das Besoldungsrecht verpflichten sich die Vertragspartner zu einer entsprechenden Angleichung dieser Besoldungsordnung."
8. Auch weitere auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Betriebsvereinbarungen verweisen auf Bestimmungen für Bayerische Staatsbeamte, zB die "Betriebsvereinbarung über Vermögenswirksame Leistungen" vom 13. September 1971, die "Betriebsvereinbarung über Reisekostenvergütung" vom 18. Juni 1969, die "Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit" vom 26. September 1988 sowie die "Betriebsvereinbarung zur Änderung der Betriebsordnung" vom 1. März 1994.
9. In der VBO 1974 ist die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation nicht geregelt. Zwischen dem T Bayern und seinem Gesamtbetriebsrat wurde unter dem Datum des 5. November 1975 eine eigene "Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Weihnachts-Gratifikation" (im Folgenden: BV Weihnachts-Gratifikation) vereinbart. Gem. § 1 erhalten die Mitarbeiter des T Bayern einmal im Jahr eine Weihnachts-Gratifikation. § 2 lautet: "Höhe der Weihnachts-Gratifikation. Die Weihnachts-Gratifikation beträgt das 1, 25-fache des regelmäßigen Gesamt-Grundgehalts, das den Mitarbeitern im Monat November zusteht. Das Gesamt-Grundgehalt setzt sich zusammen aus: Grundvergütung, Ortszuschlag, Stellenzulage und gegebenenfalls Dienstzulage."
10. Diese Betriebsvereinbarung ist nicht gekündigt worden.
11. Bei der Beklagten bestand im Anspruchszeitraum weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung, die eine Weihnachtsgratifikation regelten. Eine einzelvertragliche Abrede bezüglich einer Weihnachtsgratifikation besteht nicht.
12. Mit den Gehaltstabellen der Jahre 1995 und 1997 (als Anlagen zur VBO 1974) sind folgende Textpassagen, die als "Anmerkung" bezeichnet sind, abgedruckt: "… Weihnachtsgeld 1994, 1995 und 1996 wird in Anlehnung an die staatliche Regelung nach den Gehaltstabellen von 1993 gerechnet." und "Weihnachtsgeld wird in Anlehnung an die staatliche Regelung nach den Gehaltstabellen von 1993 gerechnet."
13. Außerdem heißt es in einem Direktionsrundschreiben vom 14. Dezember 1974: "Die Zahlung der gesamten Weihnachtsgratifikation … lehnt sich an die Bestimmungen für die Gewährung einer Weihnachtszuwendung im Öffentlichen Dienst an."
14. Die jährliche als "Sonderzuwendung" bezeichnete Leistung für die Bayerischen Beamten auf Grund des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (ZuwG) betrug bis 1993 100 % des Grundgehalts des Monats Dezember und wurde durch die Einführung eines Bemessungsfaktors auf dem Stand des Jahres 1993 "eingefroren". Ab 1994 berechnete auch die Beklagte die Weihnachtsgratifikation mit 125 % des regelmäßigen Gesamt-Grundgehalts des Monats November 1993.
15. Mit der Klage verlangt der Kläger den mit 1.618,59 DM der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Weihnachtsgratifikation der Jahre 1995 bis 1997 und der nach seiner Auffassung zu zahlenden Weihnachtsgratifikation auf der Basis von 100 % des Gesamt-Grundgehaltes des Monats November im jeweiligen Bezugsjahr.
16. Der Kläger ist der Auffassung, die Weihnachtsgratifikation habe nicht auf der Grundlage der Gratifikationshöhe von 1993 berechnet werden dürfen. Die BV Weihnachts-Gratifikation stelle eine eigene, von der VBO 1974 unabhängige Regelung mit konstitutivem Charakter dar, die gerade keine Koppelung an das Beamtenrecht enthalte.
17. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.618,59 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
19. Sie vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Differenzbetrag nicht zu. Es gebe keine umfassende schriftliche Berechnungsgrundlage für das Weihnachtsgeld, da beide Parteien der Betriebsvereinbarung in den 70er Jahren befürchtet hätten, für die jeweilige Seite negative Bestandteile des die Weihnachtsgeldzahlung betreffenden Beamtenrechts würden übernommen. Es sei aber nicht gewollt gewesen, von der beamtenrechtlichen Regelung abzuweichen. Eine verbindliche modifizierende Regelung sei nur bezüglich des Faktors von 1, 25 Gehältern getroffen worden. Seit jeher, also sowohl vor als auch nach Abschluß der BV Weihnachts-Gratifikation sei die Berechnungsgrundlage dem ZuwG bzw. den zuvor geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen entnommen worden. Daraus ergebe sich, daß das "Einfrieren" der Zuwendung auf den Stand des Jahres 1993 nicht nur für die Beamten, sondern auch für die Arbeitnehmer der Beklagten gelte. Dies ergebe sich aus der jahrelangen Praxis bei der Beklagten, strikt an die Grundsätze des jeweils geltenden Besoldungsrechts anzuknüpfen. So seien auch die für die Beamten geltenden Regelungen der Einbeziehung des Kindererziehungszuschlags und der sog. Ballungsraumzulage umgesetzt worden. Der Betriebsrat habe der Weihnachtsgeldberechnung, insbesondere den Anmerkungen zu den Gehaltstabellen 1995 und 1997 nicht widersprochen. Die Praxis der strikten Anlehnung an die beamtenrechtlichen Regelungen spiegele sich auch generell in den Betriebsvereinbarungen wider. Auch sei die BV Weihnachts-Gratifikation in die VBO 1974 eingebunden. Die Formulierung "regelmäßiges Gesamt-Grundgehalt" in § 2 der BV Weihnachts-Gratifikation habe lediglich deklaratorischen Charakter. Dies ergebe sich auch bereits aus dem Direktionsrundschreiben vom 14. Dezember 1974. Die BV Weihnachts-Gratifikation stelle keine in sich abgeschlossene Regelung dar, sondern sie enthalte hinsichtlich der Berechnung des regelmäßigen Gesamt-Grundgehalts eine Lücke und sei auszulegen. Heranzuziehen seien die Regelungen, die für die Beamten des Staates Bayern gelten. Dies ergebe sich auf der Grundlage historischer, philologischer, systematischer und teleologischer Auslegung.
20. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
21. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht der beantragte Differenzbetrag zu.
22. I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
23. Die Auslegung des § 2 BV Weihnachts-Gratifikation führe zur Anerkennung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Die Betriebsparteien des T Bayern hätten mit der VBO 1974 und der BV Weihnachts-Gratifikation bewußt unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geschaffen. Die Weihnachtsgratifikation habe trotz der erkennbaren Nähe der allgemeinen Besoldung der Arbeitnehmer in Anlehnung an die Besoldung der Beamten des Staates Bayern gesondert geregelt werden sollen. In der BV Weihnachts-Gratifikation sei gerade nicht auf die jährlichen Sonderzuwendungen verwiesen worden, wie sie die entsprechenden Beamten künftig erhalten sollten. Für eine gesonderte Regelung habe es entsprechende Gründe gegeben, insbesondere die Unkalkulierbarkeit der Entwicklung der jährlichen Sonderzuwendungen bei den Beamten. Dies habe zu einer offenkundig davon unabhängigen eigenständigen Regelung geführt, die in sich klar sei.
24. II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Differenzbetrag zu.
25. 1. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist die BV Weihnachts-Gratifikation vom 5. November 1975, die zwischen dem T Bayern und seinem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist, anwendbar.
26. b) Die BV Weihnachts-Gratifikation ist gegenüber der VBO 1974 die speziellere und zeitlich nachfolgende Regelung; sie kann also nicht von jener verdrängt werden.
27. c) Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1 der BV Weihnachts-Gratifikation. Danach erhält der Kläger einmal im Jahr eine Weihnachts-Gratifikation.
28. 2. Deren Höhe ergibt sich aus § 2 BV Weihnachts-Gratifikation. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das Landesarbeitsgericht begegnet keinen Bedenken.
29. a) Maßgeblich für die Auslegung einer Betriebsvereinbarung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst der Wortlaut der Regelung (vgl. BAG 13. Oktober 1987 – 1 ABR 51/86 – AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Teilzeitarbeit Nr. 2; 28. Oktober 1992 – 10 AZR 129/92 – BAGE 71, 280 ). Die Formulierung "die Höhe der Weihnachts-Gratifikation beträgt das 1, 25-fache des regelmäßigen Gesamt-Grundgehalts, das den Mitarbeitern im Monat November zusteht" enthält im Wortlaut keinerlei Bezugnahme auf eine entsprechende Anwendung des für die Beamten des Bayerischen Staates geltenden Besoldungsrechts im Allgemeinen und eine Kürzungsregelung in Form eines auf dem Stand des Jahres 1993 "eingefrorenen" Bemessungsfaktors im Besonderen.
30. b) Die von der Beklagten gewünschte Auslegung des § 2 BV Weihnachts-Gratifikation ergibt sich auch nicht nach weiteren Auslegungskriterien, wonach der wirkliche Wille der Betriebspartner und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung über den Wortlaut hinaus dann zu berücksichtigen ist, sofern und soweit sie in der Betriebsvereinbarung erkennbar zum Ausdruck gekommen sind. Vielmehr ergibt der im Wortlaut zum Ausdruck gekommene Wille der Betriebsparteien genau das Gegenteil, nämlich eine eigenständige Regelung, die sich durch drei Merkmale deutlich von der beamtenrechtlichen Regelung abhebt:
31. aa) Die Betriebsparteien haben bewußt einen anderen Begriff für die zusätzliche Leistung zum Jahresende als in der beamtenrechtlichen Regelung gewählt. Während im ZuwG gerade nicht eine Gratifikation, sondern eine Sonderzuwendung geregelt wird, haben die Betriebsparteien den Begriff "Weihnachts-Gratifikation" gewählt.
32. Sie wollten damit erkennbar eine andere Bemessungsgröße wählen und den von der BV Weihnachts-Gratifikation betroffenen Arbeitnehmern eine höhere Leistung zubilligen, als sie den Beamten zusteht. Dies haben sie mit der Bemessungsgröße des "1, 25-fachen" deutlich formuliert. Es handelt sich hierbei um eine konstitutive Regelung.
33. Sie haben weiterhin einen anderen Referenzmonat für die Höhe der Weihnachtsgratifikation gewählt, nämlich den November, statt, wie bei den Beamten, den Dezember des jeweiligen Jahres.
34. Diese Umstände stehen bereits der Annahme entgegen, daß die Formulierung "regelmäßiges Gesamt-Grundgehalt", wie die Beklagte meint, lediglich deklaratorischen, auf die beamtenrechtliche Regelung Bezug nehmenden Charakter hat.
35. bb) Die Betriebsparteien haben in § 2 BV Weihnachts-Gratifikation keinen Bezug zu den beamtenrechtlichen Vorschriften über eine Bezugnahme auf die VBO 1974 hergestellt. Diese lehnt sich ausdrücklich bezüglich der Besoldung an die für die Beamten des Bayerischen Staates geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze an. Sie umfaßt die Besoldungsgruppen, das Besoldungsdienstalter und die Dienstbezüge. Sie enthält im wesentlichen Regelungen zur Monatsvergütung und darüber hinaus Sonderregelungen zur Vergütung für bestimmte Beschäftigte und zur Versorgung, insbesondere Altersversorgung. Eine Einbeziehung der einmalig im Jahr zu zahlenden Weihnachtsgratifikation in diese Besoldungsgrundsätze ist nicht erkennbar. Allein die Verwendung der Worte "Grundgehalt", "Grundvergütung", "Ortszuschläge" und "Stellenzulage" bedeutet nicht eine umfassende, auf andere nicht erwähnte Regelungsbereiche erstreckte Bezugnahme. Sie sind erkennbar gewählt, um die Bestandteile der als Berechnungsgrundlage dienenden Novembervergütung des jeweiligen Jahres zu bestimmen. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Bestandteile des "Gesamt-Grundgehalts" weist ebenfalls auf eine eigenständige Regelung hin. Sie wäre nämlich bei einer Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Vorschriften überflüssig.
36. cc) Damit entspricht die BV Weihnachts-Gratifikation der zweiten Alternative des § 2 Ziff. 2 VBO 1974, wonach die Besoldung der Mitarbeiter neben der ersten Alternative "in Anlehnung an das für die Beamten des Bayerischen Staates geltende Besoldungsrecht" auch "auf Grund von Sondervereinbarungen" erfolgen kann. Diese müssen nicht ausschließlich in der VBO 1974 geregelt sein. Von dieser Möglichkeit haben die Betriebsparteien durch die BV Weihnachts-Gratifikation Gebrauch gemacht.
37. c) Der sich aus dem Wortlaut und den Gesamtumständen ergebende Sinn und Zweck der Regelung läßt ebenfalls kein abweichendes Auslegungsergebnis zu. Regelungszweck ist die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation an die Mitarbeiter der Beklagten, die sich der Höhe und der Gestaltung nach von den beamtenrechtlichen Regelungen abheben sollte. Dieser Zweck ist gewollt und erreicht worden.
38. d) Auch nach den weiterhin zu berücksichtigenden systematischen Auslegungskriterien ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die von der Beklagten herangezogenen weiteren Betriebsvereinbarungen machen deutlich, daß die Betriebsparteien eine von ihnen gewünschte und vereinbarte Koppelung an bayerisches Beamtenrecht jeweils ausdrücklich geregelt haben, wenn sie diese beabsichtigten. Unabhängig von der konkreten Vorhersehbarkeit abweichender Regelungen hätten die Betriebsparteien die Höhe, zumindest aber die Bezugsgröße der Weihnachtsgratifikation an das jeweilige Beamtengehalt knüpfen können, wenn sie dies gewollt hätten, so wie sie dies auch in anderen Betriebsvereinbarungen getan haben. Sie haben gerade keine unbewußte ausfüllungsbedürftige Lücke geschaffen, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden dürfte.
39. e) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die von der Beklagten geschilderten Umstände gestützt, die zum Zustandekommen der BV Weihnachts-Gratifikation führten. Danach gab es für beide Betriebsparteien Gründe, die jährliche Weihnachtsgratifikation nicht an die den Betriebsparteien unkalkulierbar erscheinende Entwicklung der jährlichen Sonderzuwendungen bei den Beamten anzukoppeln und deshalb eine eigenständige Regelung zu schaffen.
40. 3. Die BV Weihnachts-Gratifikation ist nicht durch eine andere betriebliche Regelung abgelöst worden. Insbesondere stellen die Gehaltstabellen der Jahre 1995 und 1997 als Anlagen zur VBO und die in ihnen enthaltenen Anmerkungen bezüglich der Berechnung des Weihnachtsgeldes sowie das Direktionsrundschreiben der Beklagten keine die BV Weihnachts-Gratifikation ersetzenden Regelungen dar. Eine Betriebsvereinbarung kann nur durch eine andere Betriebsvereinbarung oder durch höherrangiges Recht, wie Tarifvertrag oder Gesetz, ersetzt werden. Gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsvereinbarungen gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen. Diese zwingenden Formerfordernisse liegen nicht vor. Sie können auch nicht durch ein Schweigen des Betriebsrats auf die Anmerkungen in den Gehaltstabellen ersetzt werden. Der Betriebsrat war nicht gehalten, angesichts der eindeutigen Regelung in der BV Weihnachts-Gratifikation den von der Beklagten einseitig gesetzten Anmerkungen zu widersprechen. Die Gehaltstabellen stellen lediglich den Vollzug der VBO 1974 für das jeweilige Jahr dar. Eine weiterreichende Bedeutung in Bezug auf den Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation, der gar nicht Gegenstand der VBO 1974 ist, haben sie nicht.
41. III. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).