Rechtsprechung / BGH / 2000

BGH Beschluss vom 24.01.2000 – 5 StR 409/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Januar 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2000

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten D , G und

S gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom

22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-

begründet verworfen, die des Angeklagten Schramm mit der

Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), daß er zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, Be-

schluß vom 13. Dezember 1999 – 5 StR 568/99 – ) verurteilt

ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der

Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die

den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

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