Rechtsprechung / BGH / 2000

BGH Beschluss vom 09.02.2000 – 5 StR 650/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt

(Oder) vom 19. August 1999 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die Einfuhr der Betäubungsmittel (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ist mit der Kon-

trolle und Abfertigung des LKWs durch den deutschen Zoll an der vorge-

schobenen – wenngleich auf polnischem Hoheitsgebiet befindlichen –

Grenzübergangsstelle nach Beendigung der polnischen Grenzabfertigung

vollendet. Zwar enthält das Abkommen zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabferti-

gung vom 29. Juli 1992 (BGBl. 1994 II 266) keine im Wortlaut gleichermaßen

klare Regelung wie das deutsch-niederländische Grenzabfertigungsabkom-

men (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 – Einfuhr 25). Nach Sinn und Zweck soll

indes für die Einfuhr über die polnisch-deutsche Grenze nichts anderes gel-

ten. Dies läßt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit aus den Regelungen des

deutsch-polnischen Abkommens, insbesondere aus Artikeln 1, 3 und 4, ent-

nehmen (vgl. zu alledem näher Weber BtMG 1999 § 2 Rdn. 39 ff.).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum