BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 2 StR 52/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 52/00
BESCHLUSS§
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin Verena D. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin B. aus R. als Beistand bestellt.
Gründe§
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen.
Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-
gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a
Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-
gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-
stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-
benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 16. September 1999 nur Prozeßko-
stenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1
StR 651/99).
Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß