Rechtsprechung / BGH / 2000

BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 47/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten (Allgäu) vom 23. November 1999 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Das als Berufung bezeichnete, jedoch als Revision zu behandelnde

Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkün-

dung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302

Abs. 1 Satz 1 StPO). Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwi-

derruflich und unanfechtbar. Dem steht hier nicht entgegen, daß ausweislich

der Sitzungsniederschrift nach Abgabe der Verzichtserklärung eine Rechts-

mittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Der wirksame Ver-

zicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der am 25. November 1999 vom

Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur Folge.

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