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BGH Beschluss vom 09.10.2000 – 5 StR 248/00

5. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2000

beschlossen:

Der Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 bleibt aufrechterhal-

ten; er wird lediglich im Rubrum dahin berichtigt, daß das

Geburtsdatum des Angeklagten zutreffend lautet, wie im Ru-

brum dieses Beschlusses angegeben.

Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Eingaben des Beschwer-

deführers eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß ge-

ben, jenen Beschluß – abgesehen von der Berichtigung eines (dem ange-

fochtenen Urteil folgenden) Versehens im Rubrum – abzuändern. Soweit der

Beschwerdeführer weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Aus-

lieferung aus den Niederlanden geltend macht, stellt der Senat bei dieser

Gelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar:

Im ”Fall D ” ist der Angeklagte nicht verurteilt worden (UA S. 6); ei-

ne indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem Spezialitätsgrundsatz

zulässig (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten

wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG war

gemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig (UA S. 16, S. 2 des Antrags des Ge-

neralbundesanwalts vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sach-

verhaltsübereinstimmung zur Auslieferungsbewilligung unterschied sich der

Fall von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20. August 1991

5 StR 343/91 – (bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit unrichtigem

Beschlußdatum zitiert) zugrunde lag.

Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Rege-

lungen, welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bundes-

republik Deutschland – und nicht etwa auf Rechte eines hierher ausgeliefer-

ten Angeklagten – beziehen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause