Rechtsprechung / BGH / 2000

BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 2 StR 434/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. November

2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spe-

zifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt des-

halb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht

mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-

benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch

dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslage-

nerstattung 1).

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf