Rechtsprechung / BGH / 2000
BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 2 StR 434/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. November
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spe-
zifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt des-
halb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht
mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-
benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch
dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslage-
nerstattung 1).
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf