Rechtsprechung / BGH / 2001
BGH Beschluss vom 18.01.2001 – I ZR 93/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 93/98
BESCHLUSS§
vom
18. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten wird als unzu-
lässig verworfen.
Gründe§
Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist einmal deshalb unzulässig, weil
er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-
nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem
am Verfahren mitwirkenden Patentanwalt des Beklagten unterzeichnet ist (vgl.
MünchKommZPO/Musielak, § 320 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl.,
§ 320 Rdn. 6).
Außerdem unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätz-
lich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm ent-
haltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Be-
weiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796
m.w.N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach
einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft
nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. Im übrigen wäre der Antrag auch un-
begründet, weil das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO an die Tatsachenfest-
stellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteils
entspricht, gebunden ist.
Über den Antrag haben gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Richter zu
entscheiden, die an dem zugrundeliegenden Urteil mitgewirkt haben. Auf die
vom Beklagten erneuerten Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Rich-
ter vom 18. Dezember 2000 kommt es deshalb nicht an. Sie sind im übrigen
aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Dezember 2000 - die gegen diesen
Beschluß gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 21. Dezember 2000
enthält nichts Neues - unzulässig.
Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3
ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des
unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher