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BGH Beschluss vom 18.01.2001 – I ZR 93/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 93/98

BESCHLUSS§

vom

18. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten wird als unzu-

lässig verworfen.

Gründe§

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist einmal deshalb unzulässig, weil

er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-

nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem

am Verfahren mitwirkenden Patentanwalt des Beklagten unterzeichnet ist (vgl.

MünchKommZPO/Musielak, § 320 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl.,

§ 320 Rdn. 6).

Außerdem unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätz-

lich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm ent-

haltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Be-

weiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796

m.w.N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach

einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft

nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. Im übrigen wäre der Antrag auch un-

begründet, weil das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO an die Tatsachenfest-

stellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteils

entspricht, gebunden ist.

Über den Antrag haben gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Richter zu

entscheiden, die an dem zugrundeliegenden Urteil mitgewirkt haben. Auf die

vom Beklagten erneuerten Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Rich-

ter vom 18. Dezember 2000 kommt es deshalb nicht an. Sie sind im übrigen

aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Dezember 2000 - die gegen diesen

Beschluß gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 21. Dezember 2000

enthält nichts Neues - unzulässig.

Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3

ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des

unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796).

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher