Rechtsprechung / BGH / 2001
BGH Beschluss vom 14.03.2001 – 3 StR 58/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
14. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2000 mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-
geordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-
klagten beanstandet die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat
mit einer Verfahrensrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Rüge, das Landgericht habe § 246 a StPO verletzt, dringt durch. Bei
der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Gericht das Vorlie-
verneint, die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat es mit näherer
Begründung für nicht erforderlich erachtet. Ebenfalls ohne Hinzuziehung eines
Sachverständigen hat es die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64
StGB angeordnet. Damit hat das Landgericht gegen § 246 a Satz 1 StPO ver-
stoßen; eigene Sachkunde des Gerichts kann nicht die maßnahmespezifische
Untersuchung durch einen Sachverständigen ersetzen (vgl. BGHR StPO
§ 246 a Satz 2 Sachverständiger 1).
Der Senat kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht
ausschließen, daß das Urteil insoweit auf dem Verfahrensfehler beruht.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker