BGH Beschluss vom 23.03.2001 – 2 StR 59/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 5. Mai 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Durch Urteil vom 7. April 1999 hatte das Landgericht den Angeklagten
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf die Revision
der Staatsanwaltschaft hat der Senat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27)
diese Entscheidung mit den Feststellungen insoweit aufgehoben und an das
Landgericht zurückverwiesen, als von der Unterbringung des Angeklagten in
einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war. Im Strafaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat der Senat das ge-
nannte Urteil auf die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht hat das zurückverwiesene Verfahren mit einem weite-
ren Verfahren verbunden und den Angeklagten nunmehr zusätzlich noch we-
gen (eines weiteren Falles des) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen
Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann aber keinen Bestand
haben.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat das Landgericht ausge-
führt:
"Zum Vorleben des Angeklagten sind dieselben Feststellungen getroffen
worden wie unter I im Urteil der 10. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom
7. April 1999. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen."
Dies ist rechtsfehlerhaft, die Strafkammer hat dadurch in den Urteils-
gründen unzulässige Bezugnahmen vorgenommen. Nach § 267 Abs. 1 StPO
muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein. Auf mit dem früheren
Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente, Feststellungen darf nicht ver-
wiesen werden (Beschluß des Senats NStZ 2000, 441; vgl. auch BGHR StPO
§ 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3). Eine Bezugnahme wird auch nicht da-
durch zulässig, daß sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptver-
handlung habe zu denselben Feststellungen geführt, oder in der Beweiswürdi-
gung ausgeführt wird (UA S. 4), "die Feststellungen folgten ("auch"?) aus der
insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten" in der neuen Hauptver-
handlung. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. dazu
BGH NStZ-RR 1996, 266, 267) ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit
den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die hier im Hinblick auf die
angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung von besonderer Bedeu-
tung war, zu entnehmen. Die Wiedergabe der Befundtatsachen des Sachver-
ständigengutachtens (UA S. 5) genügt dafür nicht.
Die fehlenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des
Angeklagten führen deshalb zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenaus-
spruch
(BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 18; BGH
NStZ-RR 1999, 46) und erneuten Zurückverweisung.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer