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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 3 StR 117/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bückeburg vom 2. November 2000 wird mit der Maßga-

be verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "im besonders

schweren Fall" und "im minder schweren Fall" entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 27. März 2001 bemerkt der Senat:

Es kann hier offenbleiben, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, eini-

ge Zeuginnen seien zu Unrecht unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen

worden, obwohl er dies selbst zum Schutz seiner eigenen Intimsphäre bean-

tragt hatte, rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHR GVG § 171 b Unanfechtbarkeit

2), da sie jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen

unbegründet ist.

Daß der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorgeführte Videofilm pornogra-

phischen Inhalts im Sinne des § 184 StGB war, ist den mitgeteilten Beschrei-

bungen der Zeugin K. im Zusammenhang mit den Tatumständen und dem

übrigen Geschehen noch hinreichend zu entnehmen.

Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil die Strafzumessungsre-

geln über besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteils-

formel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).

Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgte strafschärfende Be-

rücksichtigung der fehlenden "vollen Unrechtseinsicht und einer ernst zu neh-

menden Reue" ist bei dem teilweise bestreitenden Angeklagten rechtlich be-

denklich (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4, 5, 24). Doch kann der

Senat angesichts der bereits sehr milden Einzelstrafen (die Zubilligung eines

minder schweren Falles im Fall II. 2. ist kaum nachvollziehbar) und der - "trotz

der strafschärfenden Erwägung" - nur maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe

ausschließen, daß sich dies auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt

hat.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker