Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 183/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Schuldspruch dahin ergänzt wird, daß

der Angeklagte auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln (Fall 3 der Urteilsgründe) schuldig ist. Im übrigen hat

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 7, 17), daß sich der Angeklagte

im Fall 3 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG) schuldig gemacht hat. Es hat in diesem Fall

von der in § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer

Bestrafung abzusehen (UA S. 17, 18), und hat dies auch in der Urteilsformel

zum Ausdruck gebracht, ohne allerdings - was rechtlich geboten ist - auch den

dieser Rechtsfolge zugrundeliegenden Schuldspruch in den Tenor aufzuneh-

men. Dies hat der Senat nachgeholt.

Bei der Formulierung, "daß die Kammer im Fall 3 von der in § 29 Abs. 5

i.V.m. § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von einer

Bestrafung abzusehen" (UA S. 17, 18), handelt es sich ersichtlich um einen

Schreibfehler. Gemeint ist § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 BtMG, denn zu einem Eigen-

verbrauch (§ 20 Abs. 5 BtMG) hat das Landgericht keine Feststellungen ge-

troffen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker