Rechtsprechung / BGH / 2001
BGH Beschluss vom 04.07.2001 – 2 ARs 137/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. Juli 2001
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall
Az.: 8005 Js 3674/00 jug. 3 Ls, 3 VRJs 2/01, 3 BRs 9/01 Amtsgericht Wittlich
Az.: 5 AR 41/01 Amtsgericht Schleiden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 4. Juli 2001 beschlossen:
Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58
Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht Schleiden.
Gründe§
sitzgericht ist sachgerecht. Fahrten des betreuungsbedürftigen Verurteilten, der
eine Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht beantragt
hat, zum Sitz des abgebenden Amtsgericht Wittlich wären wesentlich zeitauf-
wendiger. Daß der Verurteilte eine Arbeitsstelle in H. gefunden hat,
steht dem nicht entgegen; es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Baufirma
mit unsicherer Beschäftigungslage und wechselndem Einsatzort.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer