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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – 3 StR 297/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. August 2001

in der Strafsache

gegen

1. ...

2. ...

wegen zu 1.: Totschlags zu 2.: Vollrausches

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-

walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 2001 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 21. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Bezüglich der Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat

ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts:

Das Schwurgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K. zum Zeitpunkt der Tat

im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, und deshalb

die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-

men des § 212 StGB entnommen. Es hat nicht erörtert, ob wegen

des vertypten Milderungsgrundes ein unbenannter minder schwe-

rer Fall des Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB in Betracht kommt

(vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299; st. Rspr.). Die Nichterörte-

rung kann nach den Umständen des Falles einen sachlich-

rechtlichen Mangel darstellen (vgl. BGH NStZ 1998, 621). Hier ge-

fährdet sie den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht: Zum einen

geben die Feststellungen des Schwurgerichts für die auch nur vom

Zweifelssatz bestimmte Annahme erheblich verminderter Schuldfä-

higkeit keine tragfähige Grundlage. Danach ist die Persönlichkeit

des Angeklagten durch Verantwortungslosigkeit und die Unfähig-

keit, Kritik bzw. Widerspruch von anderen Personen zu ertragen,

gekennzeichnet. Eine schwere andere seelische Abartigkeit wird

dadurch nicht belegt. Dies gilt angesichts des jahrelangen Alko-

holmißbrauchs des Angeklagten auch für das Zusammenspiel mit

seiner Alkoholisierung (BAK von 0,8 Promille) zur Tatzeit. Zum an-

deren hat das Schwurgericht festgestellt, daß der Angeklagte

mehrfach wegen teilweise ganz erheblicher Körperverletzung unter

Alkoholeinfluß vorbestraft ist und seine Neigung kannte, unter Al-

koholeinfluß aggressiv zu werden.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen