Rechtsprechung / BGH / 2001

BGH Beschluss vom 29.08.2001 – 2 StR 364/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

29. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. August 2001

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Main) vom 29. März 2001 wird als unzulässig

verworfen.

2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Revisionsvortrag läßt eine unzulässige Willensbeeinflussung der

Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht erkennen.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher nach

§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Jähnke Detter Bode

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke Elf