Rechtsprechung / BGH / 2001

BGH Beschluss vom 12.09.2001 – 2 StR 323/01

2. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 323/01

BESCHLUSS§

vom

12. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2001 be-

schlossen:

Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsin-

stanz Rechtsanwalt K. aus H. als Beistand

bestellt.

Gründe§

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen.

Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-

gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a

Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-

gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits

das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung

vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-

benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 29. September 2000 nur Prozeßko-

stenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf