Rechtsprechung / BGH / 2001

BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 1 StR 351/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 352/01

BESCHLUSS§

vom

13. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Entziehung Minderjähriger

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 be-

schlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin A. C. , ihr für die Revisi-

onsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Schriftsatz des

Rechtsanwalts Dr. Cr. aus M. vom 28. Juni 2001), wird

abgelehnt.

Gründe§

Der Bevollmächtigte der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni

2001 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt

und diesen Antrag mit dem Zusatz versehen: "Formular folgt". Bis heute liegt

indessen eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklä-

gerin nicht vor. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Vorausset-

zungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (§ 397a StPO,

§ 114

Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO), zumal der Bevollmächtigte in der Haupt-

verhandlung vor dem Landgericht die Rücknahme eines Antrages auf Prozeß-

kostenhilfe erklärt hatte (vgl. Bl. 241 d.A.).

Wahl Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit