Rechtsprechung / BGH / 2001
BGH Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 447/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 be-
schlossen:
Dem Nebenkläger F. wird Frau Rechtsanwältin T. aus
H. als Beistand für das Verfahren ab Eingang des Antrags
auf Beiordnung am 22. März 2000 bestellt.
Gründe§
Zugleich mit dem am 22. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft einge-
gangenen Antrag auf Zulassung der Nebenklage hat Rechtsanwältin T.
beantragt, sie dem am 29. April 1991 geborenen Nebenkläger als Beistand
beizuordnen. Über diesen Antrag, der nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Ver-
bindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO begründet ist, hat das Land-
gericht nicht ausdrücklich entschieden; vielmehr ist durch Beschluß der Ju-
gendkammer vom 2. Januar 2001 bei Eröffnung des Hauptverfahrens nur die
Nebenklage zugelassen worden. Hieran ändert nichts, daß die Zulassung der
Nebenklage von der Kostenbeamtin des Landgerichts bei der Gebührenfest-
setzung als Beiordnung ausgelegt worden ist.
Die hier nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzunehmende Bei-
standsbestellung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren (BGHR § 397 a
Abs. 1 Beistand 2) und erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren. Daher
war über den Antrag vom 17. Oktober 2001 auf Beiordnung für das Revisions-
verfahren nicht gesondert zu entscheiden.
Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Ur-
teils möglich ist, wirkt daher rückwirkend für das gesamte Verfahren seit Ein-
gang des begründeten Antrags, da der Antragsteller hiermit alles für die Be-
stellung Erforderliche getan hat und der Antrag nicht rechtzeitig beschieden
worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 15 zu § 397 a
m.w.N.).
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer