Rechtsprechung / BGH / 2001

BGH Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 447/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 be-

schlossen:

Dem Nebenkläger F. wird Frau Rechtsanwältin T. aus

H. als Beistand für das Verfahren ab Eingang des Antrags

auf Beiordnung am 22. März 2000 bestellt.

Gründe§

Zugleich mit dem am 22. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft einge-

gangenen Antrag auf Zulassung der Nebenklage hat Rechtsanwältin T.

beantragt, sie dem am 29. April 1991 geborenen Nebenkläger als Beistand

beizuordnen. Über diesen Antrag, der nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Ver-

bindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO begründet ist, hat das Land-

gericht nicht ausdrücklich entschieden; vielmehr ist durch Beschluß der Ju-

gendkammer vom 2. Januar 2001 bei Eröffnung des Hauptverfahrens nur die

Nebenklage zugelassen worden. Hieran ändert nichts, daß die Zulassung der

Nebenklage von der Kostenbeamtin des Landgerichts bei der Gebührenfest-

setzung als Beiordnung ausgelegt worden ist.

Die hier nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzunehmende Bei-

standsbestellung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren (BGHR § 397 a

Abs. 1 Beistand 2) und erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren. Daher

war über den Antrag vom 17. Oktober 2001 auf Beiordnung für das Revisions-

verfahren nicht gesondert zu entscheiden.

Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Ur-

teils möglich ist, wirkt daher rückwirkend für das gesamte Verfahren seit Ein-

gang des begründeten Antrags, da der Antragsteller hiermit alles für die Be-

stellung Erforderliche getan hat und der Antrag nicht rechtzeitig beschieden

worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 15 zu § 397 a

m.w.N.).

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer