Rechtsprechung / BGH / 2001
BGH Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 498/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 13. August 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des
angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1
Satz 1 StPO).
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Ange-
klagte und seine Verteidiger eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben.
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen
Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.: vgl. BGH
NStZ 1999, 258, 259). Ein Fall, in dem eine Verzichtserklärung von Anfang an
unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173), ist nicht be-
hauptet und liegt auch nicht vor.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revi-
sion zur Folge.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer