Rechtsprechung / BGH / 2001

BGH Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 498/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 13. August 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des

angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1

Satz 1 StPO).

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Ange-

klagte und seine Verteidiger eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben.

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen

Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.: vgl. BGH

NStZ 1999, 258, 259). Ein Fall, in dem eine Verzichtserklärung von Anfang an

unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173), ist nicht be-

hauptet und liegt auch nicht vor.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revi-

sion zur Folge.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer