Rechtsprechung / BGH / 2002
BGH Beschluss vom 16.01.2002 – 2 StR 490/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 16. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer