Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 3 StR 501/01

3. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 17. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Ange-

klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, da-

von in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne

Fahrerlaubnis, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die für den Kauf weite-

ren Amphetamins bestimmten 2.640 DM gemäß § 74 Abs. 1, 2

Nr. 1 StGB eingezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe (UA S. 31) ergibt sich noch ausreichend deutlich,

daß bereits Verhandlungen über den Erwerb stattfanden, so daß

sich der Angeklagte auch insoweit wegen - zumindest versuch-

ten - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, möglicherweise in

nicht geringer Menge, strafbar gemacht hat (vgl. Weber, BtMG

§ 29 Rdn. 91 f.). Daß das Landgericht den beabsichtigten Erwerb

weiterer Drogen im Schuldspruch und jedenfalls bei der Strafzu-

messung unberücksichtigt ließ, beschwert den Angeklagten nicht.

Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteil s-

gründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachte-

ten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen

Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt voraus, daß

das Urteil eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich ge-

ordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren

Tatseite enthält, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Wür-

digung ausgeht (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsa-

chen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei ist auf unwichtige Nebendinge

- wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von überwachten Tele-

fongesprächen mit Tarnbegriffen bei einem geständigen Ange-

klagten - , deren Inhalt vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeu-

gungsbildung nicht benötigt wird, zu verzichten. Derartige über-

flüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unüber-

sichtlich und ungenau und können die Gefahr sachlichrechtlicher

Mängel begründen. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsge-

richts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsa-

chen diejenigen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffas-

sung eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich des-

halb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff

zu sichten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächli-

chen Umstände für den objektiven und subjektiven Tatbestand

von Bedeutung sind, und nur diejenigen Beweisergebnisse her-

anzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeu-

gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren

(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker