Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 5 StR 568/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 30. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ange-

klagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal