Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 2 ARs 352/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 125 Js 404/01 Staatsanwaltschaft Schwerin

Az.: 51 ARs 5010/01 Amtsgericht Heilbronn

Az.: 2 Ds 298/01 Amtsgericht Hagenow

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 23. Januar 2002 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hagenow - Jugend-

richter - vom 21. August 2001 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig.

Gründe§

Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der Angeklagte

dort seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der Aufenthaltswechsel ist dem-

nach vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001

beim Amtsgericht Hagenow ein. Dieses Gericht bleibt daher nach Eröffnung

des Hauptverfahrens weiterhin zuständig.

Die Abgabemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach An-

klageerhebung erfolgten Aufenthaltswechsel gebunden (vgl. BGHSt 13, 209).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf