Rechtsprechung / BGH / 2002
BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 2 ARs 352/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 125 Js 404/01 Staatsanwaltschaft Schwerin
Az.: 51 ARs 5010/01 Amtsgericht Heilbronn
Az.: 2 Ds 298/01 Amtsgericht Hagenow
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 23. Januar 2002 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hagenow - Jugend-
richter - vom 21. August 2001 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig.
Gründe§
Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der Angeklagte
dort seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der Aufenthaltswechsel ist dem-
nach vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001
beim Amtsgericht Hagenow ein. Dieses Gericht bleibt daher nach Eröffnung
des Hauptverfahrens weiterhin zuständig.
Die Abgabemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach An-
klageerhebung erfolgten Aufenthaltswechsel gebunden (vgl. BGHSt 13, 209).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf