Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 616/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 23. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt M hat dem Senat vor-

gelegen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum