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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZA 1/02

IX. Zivilsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. März 2002

in dem Verfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Der Antrag des Beteiligten zu 2 a) vom 27. Februar 2002 auf Ge-

währung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-

waltes wird abgelehnt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-

verfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 25. Januar 2002,

mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amts-

gerichts Ahrensburg vom 30. November 2001 als unzulässig verworfen worden

ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel

hat mangels Zulassung durch das Gericht der Erstbeschwerde keine Aussicht

auf Erfolg.

Nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeßre-

formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum

Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet.

Für eine außerordentliche (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist

kein Raum mehr (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, z.V.b. in BGHZ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

vom Landgericht zugelassen worden. Sie ist auch nicht im Gesetz ausdrücklich

für statthaft erklärt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Verwerfung der sofor-

tigen Beschwerde als unzulässig (jetzt § 572 Abs. 2 ZPO) kennt das Gesetz

eine solche unbeschränkt statthafte Rechtsbeschwerde - anders als nach Ver-

werfung einer Berufung durch Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - nicht.

Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2, § 793

Abs. 2 ZPO a.F. wegen Verwerfung der sofortigen Erstbeschwerde (§ 96 ZVG)

kommt nach § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes hier nicht

mehr in Betracht, da die zur Anfechtung stehende Entscheidung des Landge-

richts nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist; für eine sofortige weitere

Beschwerde alten Rechts wäre auch nicht der Bundesgerichtshof zuständig

gewesen.

Stodolkowitz Kirchhof Fischer

Raebel Kayser