Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 74/02

IX. Zivilsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. März 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "Beschwerde" gegen den

Beschluß des Landgerichts Bonn vom 12. Februar 2002 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Be-

schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht

zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer

Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-

ten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002

- IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Wert des Beschwerdegegenstands: 53,23 €.

Stodolkowitz Fischer Ganter

Raebel Kayser