Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 45/02

2. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe

verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung

wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des

angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes

für die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen

läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erken-

nen.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf