BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 45/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung
wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des
angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes
für die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen
läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erken-
nen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf