Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 84/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung 9,7 kg Amphetamin-

gemisch mit 56,3 % Wirkstoffgehalt zu Lasten des Angeklagten

als "harte Droge" angesehen und das hiervon ausgehende Ge-

fährdungspotential als sehr hoch bewertet. Es kann offenbleiben,

ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der

Gefährlichkeit von Amphetamin (StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29

Strafzumessung 24; vgl. auch BGHSt 33, 169, 170 ff. und Körner,

BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 607, anders C 1 Rdn. 366) festzuhalten

ist. Hier jedenfalls schließt der Senat im Hinblick auf die Gesamt-

heit der Strafzumessungserwägungen aus, daß die Bemessung

der Strafe auf der Bewertung des Amphetamins als harter Droge

beruht.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf