Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 1 StR 41/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Ausliefe-

rungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Ge-

samtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der

Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war

entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins

kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für er-

schwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind

nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Nack Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit