Rechtsprechung / BGH / 2002
BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 2 ARs 110/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Az.: 6 Ds jug. 103 Js 25310/99 HW (84/00) Amtsgericht Niebüll
Az.: 127 c - 97/02 Amtsgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 8. Mai 2002 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Niebüll - Jugend-
richter - vom 15. März 2002 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Niebüll ist für die Untersuchung und Entschei-
dung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe§
1. Die am 18. Mai 2000 zum Amtsgericht - Jugendrichter - Niebüll erho-
bene Anklage der Staatsanwaltschaft Flensburg legt dem Angeklagten zur
Last, am 8. und 9. November 1999 in Niebüll als Heranwachsender drei Verge-
hen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Bedro-
hung und Sachbeschädigung, begangen zu haben. Die Hauptverhandlung am
14. März 2001 wurde zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-
gutachtens ausgesetzt; das schriftliche Gutachten ist am 25. September 2001
zur Akte gelangt. Mit Beschluß vom 15. März 2002 hat das Amtsgericht Niebüll
gegeben, weil der Angeklagte dort - jedenfalls seit Mai 2001 - wohnt, die Mel-
deauflagen aus dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu erfüllen hat und
von der Drogenberatung betreut wird.
2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat aus-
geführt:
"Die Abgabe an das Amtsgericht Hamburg ist nicht zweckmäßig.
Der Angeklagte ist inzwischen volljährig. Das abgebende Gericht
ist mit der Sache vertraut. Die Zeugen müßten nach Hamburg rei-
sen, da der Angeklagte bislang nur knappe Angaben zum Sach-
verhalt gemacht hat. Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der
für das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Ge-
sichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück."
Dem tritt der Senat bei.
Bode Detter Rothfuß
Ernemann Fischer