Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 12/02

IX. Zivilsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. Juni 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Juni 2002

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde"

gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

- des 25. Zivilsenats in Kassel - vom 22. Januar 2002 wird auf Ko-

sten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe§

Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es

an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber

hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-

senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v.

21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kirchhof Fischer Ganter

Raebel Kayser