Rechtsprechung / BGH / 2002
BGH Beschluss vom 11.07.2002 – IX ZB 128/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. Juli 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 11. Juli 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts
Duisburg vom 5. März 2002 wird auf Kosten der Beschwerdefüh-
rer als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die
Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat und es
zudem an einer fristgemäß eingereichten Beschwerdebegründung
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-
setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten
ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB
11/02, NJW 2002, 1577).
Beschwerdewert: 54.500 €.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser