BGH Beschluss vom 11.09.2002 – 2 ARs 257/02
2. Strafsenat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. September 2002
in dem Antragsverfahren
gegen
wegen Diebstahls
hier: Anordnung nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz
Az.: (220) 120 Js 90/97 Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder Az.: 24 Qs 65/02 B Landgericht Frankfurt an der Oder Az.: 42 AR 142/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. September 2002 beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt
(Oder), nach § 13 a StPO das zuständige Gericht für die Ent-
scheidung über ihren Antrag vom 16. Januar 2002 auf Anordnung
der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische
Untersuchung bei dem Betroffenen L. zu bestimmen, wird
abgelehnt.
Gründe§
Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im
Vorlagebericht vom 15. Juli 2002 ist der Aufenthaltsort des Betroffenen unbe-
kannt. Er wird seit 1998 von mehreren Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet
zum Zweck der Strafverfolgung gesucht; möglicherweise hat er Deutschland
verlassen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu
ausgeführt:
"Bei dieser Ausgangslage ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestim-
mung nach § 13a StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG. Denn es ist völ-
lig ungewiss, wann der Betroffene, der seit fünf Jahren von mehreren
Staatsanwaltschaften steckbrieflich zur Strafverfolgung gesucht wird, er-
griffen werden kann. Demgemäß ist auch völlig ungewiss, wann ihm
Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung entnommen wer-
den können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielt darauf, einen rich-
terlichen Beschluss zu erwirken, von dem ebenfalls völlig ungewiss ist,
wann er überhaupt vollstreckt werden kann. Der Senat hat in seinem
Beschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 =
StV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165,
2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterli-
chen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtsein-
griffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.
Im Übrigen ist auch im vorliegenden Fall kein sachliches Bedürfnis dafür
zu erkennen, bereits jetzt eine richterliche Untersuchungshandlung nach
§§ 81a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 DNA-IFG zu beantragen. Sollte der Be-
troffene im Bundesgebiet oder bei einer Einreise in das Bundesgebiet
angetroffen werden, würde er aufgrund der zahlreichen Ausschreibun-
gen im Bundeszentralregister festgenommen und in Strafhaft überführt
werden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die
erforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter des
Amts-
gerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen
erfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; BGH, Beschluss vom 25. Februar
2000 - 2 ARs 24/00)."
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer