Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 10.10.2002 – 3 StR 337/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2002 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 27. Mai 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.

14 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden

ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen schul-

dig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen

schließt der Senat aus, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe ver-

hängt hätte, wenn die Verurteilung im Fall II. 14 unterblieben wäre.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert