BGH Beschluss vom 16.10.2002 – IV ZR 308/01
IV. Zivilsenat
Zitiert von 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 36.974,58
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)
Gründe§
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Senat hat bereits entschieden, daß die allgemeine ergänzende
Vertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeit
nicht davon abhängt, ob der Mieter im Einzelfall eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGHZ 145, 393, 399 f.).
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Felsch