Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluß vom 22.10.2002 – 1 StR 332/02

1. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 332/02

BESCHLUSS§

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-

sen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe ist gegenstandslos.

Gründe§

Die vom Landgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 2001 bewilligte

Prozeßkostenhilfe für die im Februar durchgeführte Hauptverhandlung legt der

Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1

Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998

(BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus

(BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluß vom 31. August

1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a

Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich

der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 2 StR

52/00).

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