Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 13.11.2002 – 2 StR 391/02

2. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 8. Juli 2002 aufgehoben, soweit eine Entschei-

dung

über die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der für die

einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom

17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) gewährten Strafaussetzung

zur Bewährung erbracht worden sind, unterblieben ist .

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen unter

Einbeziehung einer Strafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Kassel vom

17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und acht Monten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die auf

die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Durch das genannte Urteil des Amtsgerichts Kassel war gegen den An-

geklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten

verhängt worden. Ihm war nach § 56b StGB auferlegt worden, zweihundert Ar-

beitsstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung zu leisten, davon hatte er

nach den Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt seiner Festnahme in dieser Sa-

che achtundneunzig Arbeitsstunden geleistet. Da durch die rechtsfehlerfreie

Einbeziehung dieser Sache in die Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

die ursprüngliche gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen ist, war

gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f Abs. 3 Satz 2, 56b StGB über die Anrechnung

der erbrachten Leistungen zu entscheiden. Dies ist nach ständiger Rechtspre-

chung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Ge-

samtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378 f.). Daß das Landgericht die-

sen Umstand "entsprechend § 56f Abs. 3 StGB" bei der Gesamtstrafenbemes-

sung strafmildernd berücksichtigt hat, reicht nicht aus.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck