Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 19.12.2002 – 4 StR 433/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

19. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2002 be-

schlossen:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 13. Mai 2002 werden ver-

worfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel zu tragen.

2. Die Anträge der Nebenkläger auf Bewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für

das Revisionsverfahren werden abgelehnt.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen

wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verur-

teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Un-

terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren auf die Sach-

rügen gestützten Revisionen erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung des

Angeklagten wegen Mordes.

Die Rechtsmittel sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 18. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne

2. Den Anträgen der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen,

kann nicht entsprochen werden.

Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchfüh-

rung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, da

im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel ge-

währt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).

Die Anträge werden aber auch abgelehnt, soweit die Nebenkläger der

Revision des Angeklagten entgegentreten wollen; denn einer anwaltlichen

Vertretung der Nebenkläger bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des An-

geklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch

Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR

StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

3. Da die Revisionen der Nebenkläger erfolglos sind, tragen sie gemäß

§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der

dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht

statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1

Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible