Rechtsprechung / BGH / 2002
BGH Beschluss vom 19.12.2002 – 4 StR 433/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2002 be-
schlossen:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 13. Mai 2002 werden ver-
worfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-
mittel zu tragen.
2. Die Anträge der Nebenkläger auf Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für
das Revisionsverfahren werden abgelehnt.
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen
wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verur-
teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Un-
terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren auf die Sach-
rügen gestützten Revisionen erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung des
Angeklagten wegen Mordes.
Die Rechtsmittel sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 18. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Den Anträgen der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen,
kann nicht entsprochen werden.
Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchfüh-
rung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, da
im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel ge-
währt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).
Die Anträge werden aber auch abgelehnt, soweit die Nebenkläger der
Revision des Angeklagten entgegentreten wollen; denn einer anwaltlichen
Vertretung der Nebenkläger bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des An-
geklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch
Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR
StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
3. Da die Revisionen der Nebenkläger erfolglos sind, tragen sie gemäß
§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der
dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht
statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1
Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible