Rechtsprechung / BGH / 2003
BGH Beschluss vom 09.01.2003 – 3 StR 424/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
9. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2002, soweit es diesen
Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, so-
weit der Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat dar-
über hinaus bestimmt, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-
klagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnung
des Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Die Bestimmung des Landgerichts, einen Teil der Freiheitsstrafe vor der
Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das sachver-
ständig beratene Landgericht wollte ausweislich der Urteilsgründe unter An-
rechnung der Untersuchungshaft die vorweg zu vollstreckende Freiheitsstrafe
so bemessen, daß bei Annahme einer erforderlich erscheinenden Therapiezeit
von etwa 18 Monaten der Angeklagte zum Zweidrittelzeitpunkt aus dem Maß-
regelvollzug unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann. Um dieses Er-
gebnis zu erzielen, hat es die Dauer des Vorwegvollzugs auf 18 Monate fest-
gelegt. Dabei hat es übersehen, daß es das gewünschte Ergebnis deshalb
nicht erreichen kann, weil bei Zugrundelegung seiner Berechnung die Entlas-
sung aus dem 18monatigen Maßregelvollzug nach vorangegangenem
18monatigen Vorwegvollzug erst vier Monate nach dem Zweidrittelzeitpunkt
(32 Monate) erfolgen könnte.
Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs kann deshalb nicht be-
stehen bleiben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich andere Fest-
stellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines anders bemessenen
Teils
der Strafe vor dem Vollzug rechtfertigen könnten, verweist er insoweit die Sa-
che zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurück.
Tolksdorf Miebach Winkler
RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs Hubert
an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf