Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 1 StR 506/02

1. Strafsenat

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung

gegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl.

Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend anders

als der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu

BGHSt 45, 321; 47, 44).

Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfol-

gungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in

einer "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungs-

mitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschät-

zungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnah-

me oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten

nach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar gebo-

ten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem

Zeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen

würde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5;

§ 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im

übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeiti-

gere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber

dem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm

als Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.

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