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BGH Beschluss vom 20.02.2003 – 3 StR 449/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2003 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 6. August 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5

der Urteilsgründe wegen eines "Verstoßes gegen das Waf-

fengesetz" (bezüglich der Hahndoppelflinte Kal. 16, Waffen-

Nr. 36539) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-

lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und

neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum schwe-

ren Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen uner-

laubter Bearbeitung einer Schußwaffe verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren

Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen "Verstoßes gegen das Waf-

fengesetz" in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des An-

geklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen eines "Ver-

stoßes gegen das Waffengesetz" (zutreffend: wegen unerlaubter Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verurteilt worden ist, wird das

Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Die Verfah-

renseinstellung führt zu der Änderung und Neufassung des Schuldspruchs.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Besetzungsrüge zulässig erhoben, je-

doch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen unbegründet

ist.

Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß die Strafkam-

mer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten

außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfrei-

heitsstrafe erkannt hätte.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert