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BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 5 StR 67/03

5. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 6. November 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch

wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache

in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu

eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung

und des Anrechnungsmaßstabes der in Spanien erlittenen Freiheitsentzie-

hung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel

ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB

51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nach den Ausführungen der Strafkammer in den Ur-

teilsgründen, die sich auf die Angaben des Angeklagten stützen, waren die

Haftbedingungen dort „besser als hier“.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal