Rechtsprechung / BGH / 2003
BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 2 StR 55/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO
am 26. März 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 15. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbe-
fohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die Verfahrensrüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Da die Sachrüge nicht
erhoben ist, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer