Rechtsprechung / BGH / 2003

BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 2 StR 55/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO

am 26. März 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 15. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbe-

fohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die Verfahrensrüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Da die Sachrüge nicht

erhoben ist, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer