BGH Beschluss vom 11.04.2003 – 2 StR 532/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers Sch. gegen das Urteil
des Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden
ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H. , am
worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unter-
richtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die
Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1
StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2
StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-
klagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem
Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem
Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder
seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck