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BGH Beschluss vom 11.04.2003 – 2 StR 532/02

2. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers Sch. gegen das Urteil

des Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden

ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H. , am

15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt

worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unter-

richtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die

Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1

StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2

StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-

klagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem

Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem

Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder

seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck