Rechtsprechung / BGH / 2003
BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 4 StR 124/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 20. November 2002 im Aus-
spruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die
Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das an-
gefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Über-
prüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen.
Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Bege-
hung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betrifft
eine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in die-
ser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34,
321; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6 m.w.N.). Das Landgericht be-
zeichnet zwar zwei frühere Verurteilungen, aufgrund derer es die Vorausset-
zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht; es teilt aber in Bezug auf
die Verurteilung durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom 29. September
1992 nur die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. UA 20) von zwei Jah-
ren, nicht aber die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen mit. Dem Senat ist
daher die rechtliche Überprüfung, ob die Anordnung der Sicherungsverwah-
rung den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, nicht möglich.
Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB
geben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nicht Aufgabe des Revisions-
gerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurtei-
lungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs.
4 Sätze 2 und 3 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen
diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB
rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vor-
genommenen Subsumtion. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem
vorsorglich darauf hin, daß die Verurteilungen durch das Kreisgericht Cottbus-
Stadt vom 19. August 1992 und durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom
29. September 1992, aus deren Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts Ei-
senhüttenstadt vom 31. Januar 1994 nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet
Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV 1982, 420; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 5;
Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 8).
Tepperwien Maatz
Athing
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Ernemann