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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 4 StR 124/03

4. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 20. November 2002 im Aus-

spruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwah-

rung mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die

Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit

seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das an-

gefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Über-

prüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten

Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen.

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Bege-

hung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betrifft

eine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in die-

ser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34,

321; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6 m.w.N.). Das Landgericht be-

zeichnet zwar zwei frühere Verurteilungen, aufgrund derer es die Vorausset-

zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht; es teilt aber in Bezug auf

die Verurteilung durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom 29. September

1992 nur die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. UA 20) von zwei Jah-

ren, nicht aber die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen mit. Dem Senat ist

daher die rechtliche Überprüfung, ob die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, nicht möglich.

Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB

geben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nicht Aufgabe des Revisions-

gerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurtei-

lungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs.

4 Sätze 2 und 3 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen

diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB

rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vor-

genommenen Subsumtion. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem

vorsorglich darauf hin, daß die Verurteilungen durch das Kreisgericht Cottbus-

Stadt vom 19. August 1992 und durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom

29. September 1992, aus deren Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts Ei-

senhüttenstadt vom 31. Januar 1994 nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet

worden ist, im Sinne des § 66 StGB als eine einzige Verurteilung gelten (§ 66

Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV 1982, 420; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 5;

Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 8).

Tepperwien Maatz

Athing

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Ernemann