Rechtsprechung / BGH / 2003

BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 2 StR 212/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 24. April 2003 wird zurückge-

wiesen.

Gründe§

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 26. Februar 2002 mit Beschluß vom 2. August 2002

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entschei-

dung wendet sich der Verteidiger des Angeklagten mit dem Antrag, sie im We-

ge der Gegenvorstellung zu überprüfen und abzuändern. Er rügt eine Verlet-

zung des Art. 103 Abs. 2 GG, weil die mit dem Beschluß des Großen Senats

vom 22. März 2001 – nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten

– erfolgte Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestandsvoraus-

setzungen der §§ 30, 30 a BtMG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätte an-

gewandt werden dürfen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich

weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349

Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a

StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor. Der Senat hat bei

seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und

auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-

klagte nicht gehört worden ist. Die Frage, ob die durch den Beschluß des Gro-

ßen Senats geänderte Rechtsprechung zur bandenmäßigen Begehung auf die

Taten des Angeklagten anwendbar ist, hat der Senat auf die Sachrüge geprüft;

auf die verspäteten Ausführungen im Schriftsatz vom 5. August 2002 kam es

daher nicht an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck