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BGH Beschluss vom 14.08.2003 – 3 StR 260/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. August 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 12. August 2002 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig, weil diese nach der

Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel ver-

zichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben beide An-

geklagte, ihre Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft jeder für

sich erklärt: "Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Die Erklä-

rung ist vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274

StPO).

Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ver-

zichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. An den wirksamen Rechts-

mittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (BGHR StPO § 302

Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1), sind die Angeklagten gebunden. Die trotz

wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegten Revisionen sind unzulässig und

müssen daher verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker